Anfrage vom 24.08.2011

Missstände bei Handyüberwachung verhindern

Ich frage die Staatsregierung, besteht in Bayern eine Berichtspflicht, die Anlass, Zahlen und Umfang des Einsatzes von Funkzellenabfragen nachvollziehbar macht, und
wenn nein, wie stellt die Staatsregierung sicher, dass Missstände, wie die großräumige
Handyüberwachung anlässlich einer Demonstration gegen Rechtsextremisten am
19. Februar 2010 in Dresden, nicht erfolgen?


Antwort des Staatsministeriums des Innern

Eine Berichtspflicht, die Anlass, Zahlen und Umfang des Einsatzes von Funkzellenabfragen nachvollziehbar
macht, ist weder in der Strafprozessordnung (StPO) noch im Bayerischen Polizeiaufgabengesetz oder im Innenverhältnis normiert. § 100g Abs. 4 StPO normiert zwar eine statistische Erhebung von Anordnungen nach § 100g StPO, die jedoch Funkzellenabfragen nicht gesondert erfasst.
Die Strafverfolgungspraxis in Bayern geht generell mit der Befugnis der Verkehrsdatenerhebung nach § 100g StPO verantwortungsbewusst um. Die Anordnung ist dabei grundsätzlich vom Richter zu erlassen. Die für die Anwendung der Funkzellenüberwachung (vgl. § 100g Abs. 2 Satz 2 StPO) maßgeblichen Kriterien hat der
Gesetzgeber hinreichend klargestellt. So ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit dritte Personen von der Maßnahme mit betroffen werden. Die Maßnahme kann daher im Einzelfall aus Verhältnismäßigkeitsgründen zeitlich und örtlich weiter zu begrenzen sein und muss unterbleiben, wenn eine solche Begrenzung nicht möglich ist und das Ausmaß der Betroffenheit Dritter als unangemessen erscheint (vgl. die amtliche Begründung, BT-Drs. 16/5846, S. 55).
Polizeiliche Maßnahmen bei stationären und sich fortbewegenden Versammlungen sowie damit in Zusammenhang stehenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahren werden ausschließlich im Rahmen der gesetzlich normierten Eingriffsbefugnisse getroffen. Dabei ist für Maßnahmen nach § 100g StPO eine richterliche Anordnung erforderlich, es sei denn, es liegt Gefahr im Verzug vor. Die Maßnahmen unterliegen ferner auch nachträglicher richterlicher Kontrolle im Strafverfahren. Weiteres erscheint zur Vermeidung von Missständen nicht erforderlich

Termine

04.06.2013:
Plenum
14:00 Uhr

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