Rede vom 22.12.2008
Popularklage der Verfassungswidrigkeit der Auszählung nach d'Hondt auf kommunaler Ebene
Rede zu einer Popularklage mit Unterstützung des ödp-Kreisverbandes Lindau auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Art. 35 Abs. 2 des Gesetzes über die Wahl der Gemeinderäte, der Bürgermeister, der Kreistage und der Landräte (Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz GLKrWG), der eine Auszählung nach d'Hondt vorschreibt. Frau Präsidentin, liebe Kolleginnen und Kollegen! Hier geht es um eine Popularklage, die sich gegen die zwingende Anwendung des d'hondtschen Auszählverfahrens bei den Kommunalwahlen richtet, nämlich gegen Artikel 35 Absatz 2 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes. Wir halten diese Klage für begründet und werden deshalb gegen den Beschlussvorschlag stimmen, der die Klage für unbegründet hält. Gerade bei den letzten Kommunalwahlen ist es zu krass verzerrten Ergebnissen gekommen, die dem Grundsatz der Wahlgleichheit wirklich widersprechen. Teilweise sind für Kandidaten kleinerer Parteien doppelt so viele Stimmen zur Erreichung eines Sitzes nötig wie für Kandidaten größerer Parteien. Es ist fast die Regel, dass es zu Überaufrundungen von ein bis zwei Sitzen gekommen ist. Der Fehler steckt im System, denn das d'hondtsche Auszählverfahren ist denkbar ungeeignet. Es bevorzugt die großen Parteien, und es benachteiligt die kleinen. In der bisherigen Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs wurde das d'hondtsche Verfahren immer für gerade noch verfassungsgemäß erachtet, einzig bei den Landtagswahlen wurde es für verfassungswidrig erklärt, weil hier eine siebenfache Anwendung des d'hondtschen Verfahrens zum Tragen gekommen ist. Deswegen wird auch der Landtag seit 1994 nach Hare-Niemeyer aus gezählt. Die Rechtsprechung ist allerdings schon etwas älter und sie ist auch im Wandel. Hier kommen inzwischen andere Aspekte mit herein. Ich darf an die zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs vom März 2004 erinnern. Demgemäß darf das d'hondtsche Verfahren bei der Ausschussverteilung nicht mehr angewendet werden, wenn es zu sogenannten Überaufrundungen und Unterrepräsentationen bei den betroffenen kleineren Parteien kommt. Das Problem der Überaufrundung ist vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof bisher nicht ausreichend problematisiert und beleuchtet worden. Ich gehe davon aus, dass die Rechtsprechung sich hier auch ändern wird. Auch das Bundesverfassungsgericht fordert einen schonenden Ausgleich zwischen dem Spiegelbildlichkeitsprinzip und dem Mehrheitsprinzip und die Einhaltung des Prinzips der proportionalen Repräsentation. Es wird Zeit, dass die geänderte Rechtsprechung auch vom Bayerischen Verfassungsgerichtshof nachvollzogen wird. Auch wenn jetzt im Koalitionsvertrag steht, dass zukünftig für die Kommunalwahlen das Verfahren Hare-Niemeyer eingeführt werden soll, so ist diese Verfassungsbeschwerde nicht erledigt, weil sie sich auf die bereits durchgeführten Kommunalwahlen bezieht. Wir stimmen deshalb gegen die Beschlussempfehlung und wünschen den Klägern hier viel Erfolg. Wenn Sie zustimmen, dann heißt das in der Konsequenz, dass Sie das d'hondtsche Verfahren für verfassungsgemäß halten. Deswegen sind wir sehr gespannt auf das Abstimmungsverhalten der FDP, die immer wieder gegen d'Hondt mit der Argumentation, es sei verfassungswidrig, dieses Verfahren anzuwenden, geklagt hat, teilweise mit Erfolg. Der Vertreter der FDP im Ausschuss, Herr Dr. Fischer, hat sich der Abstimmung zu diesem Punkt durch Abwesenheit entzogen, die FDP hat also kein Votum abgegeben. Deswegen haben wir diese Verfassungsbeschwere noch einmal hochgezogen, um Sie erneut auf den Prüfstand zu stellen, da Ihre bisherige Positionierung zu den Bürgerrechtsfragen bisher enttäuschend gewesen ist. Bei der Online-Durchsuchung haben Sie gesagt, eine Aussetzung lohne jetzt nicht mehr, weil das Gesetz sowieso demnächst geändert würde. Aber die logische Konsequenz wäre es gewesen, die Aussetzung zu beschließen. Auch unserem Antrag zum BKA-Gesetz wollten Sie nicht zustimmen mit der Argumentation, die Änderungen lägen noch gar nicht vor; sie sind aber bereits am 3. Dezember veröffentlicht worden. Beim Versammlungsgesetz, gegen das Sie selbst mitklagen, haben Sie sich dadurch der Abstimmung entzogen, dass Sie einfach eine Vertagung beantragt haben, weil die Materie so kompliziert sei und man sich noch einarbeiten müsse. Die Konsequenz ist, dass mittlerweile die Frist für die Stellungnahme abgelaufen ist und der Landtag eben gar keine Stellungnahme hierzu mehr abgeben wird. Das ist jedenfalls eine gewisse Inkonsequenz. Ich bin gespannt, wie Sie beim vorliegenden Punkt abstimmen.
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