Anfrage vom 26.11.2009
Erfassung von Gesundheitsdaten der ArbeitnehmerInnen beim Freistaat Bayern
Mündliche Anfrage der Abgeordneten Susanna Tausendfreund, Bündnis 90/DIE GRÜNEN zum Plenum vom 26.11.2009 mit Antwort der Bayerischen Staatsregierung
Anfrage der Abgeordneten Susanna Tausendfreund, Bündnis 90/DIE GRÜNEN zum Plenum vom 26. November 2009
Ich frage die bayerische Staatsregierung:
Welche Gesundheitsdaten (wie z. B. über die körperliche oder psychische Verfassung,
eingenommene Arzneimittel, behandelnde Ärzte, Schwangerschaften und Entbindungen)
erheben der Freistaat Bayern und seine öffentlichen Unternehmen, also die Unternehmen, auf
die die öffentliche Hand aufgrund Eigentums, finanzieller Beteiligung, Satzung oder sonstiger
Bestimmungen, die die Tätigkeit des Unternehmens regeln, unmittelbar oder mittelbar einen
beherrschenden Einfluss ausüben kann, vor bzw. bei der Einstellung von Angestellten, in
welcher Form geschieht dies und welche Kenntnisse hat die Staatsregierung über die
Erhebung solcher Daten bei den Kommunen?
Antwort des Staatsministeriums der Finanzen
Der Freistaat Bayern erhebt im unmittelbaren staatlichen Bereich im Rahmen der Einstellung
von Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern in aller Regel keine Gesundheitsdaten. Die Frage
nach dem Bestehen einer Schwangerschaft ist aufgrund einschlägiger Rechtsprechung des
Bundesarbeitsgericht und des Europäischen Gerichtshofs ohnehin unzulässig. Entbindungen
spielen im Hinblick darauf, dass die tariflichen Vorschriften seit dem 1. November 2006 keine
kinderbezogenen Entgeltbestandteile mehr vorsehen, für die Personalsachbearbeitung keine
Rolle; diesbezügliche Fragen erübrigen sich deshalb.
Die tariflichen Vorschriften sehen keine verpflichtenden Einstellungsuntersuchungen vor.
Einstellungsuntersuchungen können jedoch im Einzelfall oder für Tätigkeiten, die größere
oder andersartige körperliche Anforderungen stellen als normale Büro- und
Verwaltungstätigkeit veranlasst werden. So hat zum Beispiel bei der Einstellung von
Berufskraftfahrerinnen/Berufskraftfahrern die Bewerberin/der Bewerber entsprechend den
gesetzlichen Bestimmungen (Fahrerlaubnis-Verordnung) durch eine ärztliche Bescheinigung
nachzuweisen, dass sie/er die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt
und ihr/sein ausreichendes Sehvermögen durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
Für die staatlichen Beteiligungsunternehmen gelten vorstehende Ausführungen entsprechend.
Die Staatsregierung hat keine Erkenntnisse über die Erhebung solcher Daten bei den
Kommunen.
Termine
04.06.2013:
Plenum
14:00 Uhr
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